Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

RS Farbroller Inh. Jürgen Gaugel e.K.

1. Geltungsbereich

1

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge der RS Farbroller Inh. Jürgen Gaugel e.K. (nachfolgend ,,RS Farbroller“) mit ihren Lieferanten und Dienstleistern.

2

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten und Dienstleistern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3

Sofern nicht schriftlich individuell anders vereinbart, gelten diese AEB für alle gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit den Lieferanten von RS Farbroller.

4

Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RS Farbroller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn RS Farbroller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

1

Bestellungen von RS Farbroller erfolgen grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail oder über elektronische Bestellsysteme.

2

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen, sofern in der Bestellung keine andere Frist genannt wird.

3

Die Auftragsbestätigung muss insbesondere Bestellnummer, Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Menge, Preis und bestätigten Liefertermin enthalten.

4

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, ist die Abweichung deutlich kenntlich zu machen. Eine solche Abweichung wird nur Vertragsbestandteil, wenn RS Farbroller ihr ausdrücklich schriftlich zustimmt.

5

Erkennt der Lieferant offensichtliche Fehler oder Unklarheiten in einer Bestellung, hat er unverzüglich darauf hinzuweisen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

1

Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich.

2

Rechnungen müssen vollständig und prüffähig sein und insbesondere die Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und das Lieferdatum enthalten.

3

Die Zahlungsfrist beginnt mit vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

4

RS Farbroller ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, soweit ihr fällige Ansprüche aus mangelhaften, unvollständigen oder nicht vertragsgemäßen Leistungen zustehen.

5

Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getro􀆯en wurde, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto, jeweils gerechnet ab vollständigem Eingang einer ordnungsgemäßen und prü􀆯ähigen Rechnung sowie der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung.

4. Liefertermine und Lieferverzug

1

Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistung.

Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch insgesamt höchstens 5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferung oder Leistung.

Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verzugs angerechnet.

2

Sofern in der Bestellung kein konkreter Liefertermin angegeben ist, hat die Lieferung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung am vereinbarten Bestimmungsort zu erfolgen.

3

Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat er RS Farbroller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren.

4

Die Mitteilung über eine mögliche Verzögerung befreit den Lieferanten nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen.

5

Bei schuldhaftem Lieferverzug stehen RS Farbroller sämtliche gesetzliche Rechte zu.

6

Insbesondere kann die RS Farbroller nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Ersatzbeschaffung vornehmen.

7

Durch einen vom Lieferanten zu vertretender Lieferverzug verursachte angemessene Mehrkosten, insbesondere für Expresslieferungen oder notwendige Ersatzbescha􀆯ungen, trägt der Lieferant.

5. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen

1

Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn sie zuvor mit RS Farbroller vereinbart wurden.

2

Vorzeitige Lieferungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der RS Farbroller.

3

Durch nicht vereinbarte vorzeitige Lieferungen entstehende zusätzliche Lager- oder Bearbeitungskosten. Diese können dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, soweit er die Kosten zu vertreten hat.

6. Lieferung, Verpackung und Versand

1

Jede Lieferung muss mit einem vollständigen Lieferschein versehen sein.

2

Jeder Lieferschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Bestellnummer
  • Artikelnummer
  • Artikelbezeichnung
  • Menge
  • Anzahl der Packstücke
  • Lieferdatum

3

Die Ware ist ordnungsgemäß und transportsicher zu verpacken.

4

Verpackungen sind auf den notwendigen Maß zu beschränken und nach Möglichkeit wiederverwendbar oder recyclingfähig auszuführen.

5

Der Lieferant hat die von RS Farbroller vorgegebenen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten.

6

Lieferungen erfolgen grundsätzlich „frei Haus“ (DDP gemäß Incoterms® 2020, sofern nichts anderes vereinbart ist) an die vom Besteller benannte Empfangsstelle.

7

Sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Verladung, Zoll, Versicherungen, Gebühren sowie sonstige Nebenkosten sind mit dem vereinbarten Preis abgegolten.

8

Der Lieferant trägt alle Mehrkosten, die durch eine nicht vereinbarte Versandart oder eine zur Einhaltung vereinbarter Termine erforderliche beschleunigte Beförderung entstehen.

7. Lieferantenregress

1

Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns uneingeschränkt zu. Die gesetzlichen Regressansprüche werden durch die Annahme oder Freigabe der gelieferten Ware bzw. Leistung nicht eingeschränkt.

2

Der Lieferant trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die uns infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung entstehen. Hierzu gehören insbesondere Prüfungs-, Sortier-, Transport-, Aus- und Einbau-, Material-, Arbeits-, Gutachter sowie sonstige Folgekosten.

3

Werden wir aufgrund der Mangelhaftigkeit einer vom Lieferanten gelieferten Ware oder Leistung von Kunden oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen, Schäden, Verlusten, Kosten und Aufwendungen freizustellen, soweit die Ursache der Inanspruchnahme in seinem Verantwortungs- oder Risikobereich liegt.

4

Sind wir aufgrund eines Mangels zu Rückruf-, Warn-, Austausch- oder sonstigen Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet oder halten wir solche Maßnahmen für erforderlich, hat der Lieferant sämtliche hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit die Ursache der Maßnahme in seinem Verantwortungsbereich liegt.

5

Für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Aus- und Einbaukosten, haftet der Lieferant in gesetzlichem Umfang.

6

Die Verjährung unserer Mängel-, Schadensersatz- und Regressansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7

Der Lieferant stellt auf Anforderung sämtliche für den Nachweis der PPWRKonformität erforderlichen Informationen, Erklärungen, technischen Dokumentationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung. Er informiert RS Farbroller unverzüglich über Änderungen, die die PPWR-Konformität der gelieferten Verpackungen beeinflussen können.

8. Gefahrenübergang

1

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der ordnungsgemäßen Ablieferung am vereinbarten Erfüllungsort sowie der Entgegennahme durch den Besteller auf diesen über.

2

Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, erfolgt der Gefahrenübergang erst mit erfolgreicher Abnahme.

3

Die bloße Übergabe an einen Transporteur bewirkt keinen Gefahrenübergang.

9. Einsatz von Subunternehmern

1

Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, wesentliche Teile seiner vertraglichen Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

2

Die Zustimmung des Bestellers entbindet den Lieferanten nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung.

3

Der Lieferant haftet für Handlungen, Unterlassungen und Pflichtverletzungen seiner Subunternehmer wie für eigenes Handeln.

4

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass sämtliche Subunternehmer die für die Leistungserbringung geltenden gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Anforderungen einhalten.

10. Beschaffungsrisiko

1

Der Lieferant übernimmt das uneingeschränkte Bescha􀆯ungsrisiko für die von ihm geschuldeten Leistungen, Materialien und Komponenten.

2

Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund fehlender Selbstbelieferung, Materialengpässen, Kapazitätsproblemen, Preissteigerungen oder Ausfällen von Vorlieferanten entlasten den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

3

Der Lieferant hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Versorgungsengpässe zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu minimieren.

4

Das Beschaffungsrisiko verbleibt auch dann beim Lieferanten, wenn die für die Vertragserfüllung erforderlichen Materialien oder Komponenten nur von einer begrenzten Anzahl von Lieferanten verfügbar sind.

11. Eigentum von RS Farbroller

1

Alle Unterlagen, Materialien, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Daten und sonstigen Gegenstände, die dem Lieferanten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers.

2

Der Lieferant darf diese Gegenstände ausschließlich zur Erfüllung unserer Aufträge verwenden.

3

Eine Nutzung von Dritten oder eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht zulässig.

4

Der Lieferant verpflichtet sich die ihm überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß zu lagern, zu pflegen und gegen Beschädigungen, Verlust und unbefugten Zugriff zu schützen.

5

Nach Beendigungen des Auftrags sind die Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

12. Qualität und technische Anforderungen

1

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern technischen Unterlagen und Qualitätsanforderungen entsprechen.

2

Das gilt insbesondere für vereinbarte Maße, Toleranzen, Materialien, Härten, Oberflächen, Farben, Festigkeiten, Zusammensetzungen und sonstige technische Eigenschaften.

3

Bei Produkten für die Herstellung von kundenspezifischen Malerwerkzeugen sind insbesondere die vereinbarten Eigenschaften hinsichtlich Materials, Beschichtung, Gewebe, bzw. Vlies, Florhöhe, Abmessungen, Rundlauf, Festigkeit und Verarbeitung einzuhalten, soweit diese für das jeweilige Produkt vereinbart wurden.

4

Der Lieferant hat geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen und die vereinbarte Qualität seiner Lieferungen dauerhaft sicherzustellen.

5

Auf Verlangen von RS Farbroller sind geeignete Prüfzeugnisse, Materialnachweise, Konformitätserklärungen oder Qualitätsnachweise vorzulegen.

13. Änderungen an Produkten und Herstellprozessen

1

Änderungen an Materialien, Rezepturen, Zusammensetzungen, Herstellungsverfahren, Produktionsstandorten, Lieferketten oder wesentlichen Produkteigenschaften bedürfen der vorherigen Zustimmung von RS Farbroller, soweit die Änderung die vereinbarte Qualität, Funktion oder Verwendbarkeit beeinflussen kann.

2

Der Lieferant hat geplante Änderungen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.

3

Ohne vorherige Zustimmung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

14. Prüfung und Mängelanzeige

1

RS Farbroller wird die gelieferte Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Mängel, Identitäts- und Mengendifferenzen untersuchen. Eine Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

2

Versteckte oder erst im Rahmen der Verarbeitung, Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung erkennbare Mängel können von RS Farbroller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach deren Entdeckung gerügt werden.

3

Bei Vorliegen eines Mangels stehen RS Farbroller die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. Unabhängig davon ist RS Farbroller berechtigt, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

4

Mit Zugang der Mängelrüge beim Lieferanten sind die gesetzlichen Verjährungsfristen hinsichtlich der betro􀆯enen Liefergegenstände gehemmt, bis der Lieferant den Mangel vollständig beseitigt oder die Mängelansprüche endgültig zurückweist.

5

Sämtliche angemessene Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Arbeits-, Material- und Prüfkosten, trägt der Lieferant, soweit er den Mangel zu vertreten hat.

6

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von RS Farbroller gesetzten angemessenen Frist nach oder ist aufgrund besonderer Umstände ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, so ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen (Selbstvornahme).

7

Einer Fristsetzung bedarf es insbesondere dann nicht,
  • wenn akute Betriebsunterbrechungen drohen,
  • Produktionsausfälle zu erwarten sind,
  • Terminverpflichtungen gegenüber Kunden gefährdet sind,
  • Gefahren für Personen, Umwelt oder Sachwerte bestehen oder
  • eine sofortige Mängelbeseitigung aus sonstigen dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist.

8

Sämtliche im Zusammenhang mit der Selbstvornahme entstehenden erforderlichen Kosten, Aufwendungen und Schäden, insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten, Prüfkosten, Personalaufwendungen sowie Kosten beauftragter Dritter, trägt der Lieferant.

9

Die Geltendmachung weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt oder Kündigung, bleibt von der Selbstvornahme unberührt.

15. Produktsicherheit und gesetzliche Anforderungen

1

Der Lieferant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sämtliche gelieferten Waren den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen zur Produktsicherheit entsprechen.

2

Dies umfasst insbesondere die Anforderungen an Produktsicherheit, Kennzeichnung, Verpackung, StoAbeschränkungen, Umwelt- und GefahrstoArecht sowie sonstige für das jeweilige Produkt geltende Vorschriften.

3

Der Lieferant stellt auf Anfrage erforderliche Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Prüfzeugnisse und sonstige Produktinformationen zur Verfügung.

4

Der Lieferant informiert RS Farbroller unverzüglich über ihm bekannt werdende Umstände, die die Sicherheit oder rechtliche Zulässigkeit eines gelieferten Produkts beeinträchtigen können.

16. Rückverfolgbarkeit

1

Der Lieferant hat eine angemessene Rückverfolgbarkeit seiner Lieferungen sicherzustellen.

2

Soweit erforderlich oder vereinbart, sind insbesondere Chargen-, Los- oder Produktionsnummern anzugeben.

3

Qualitäts- und Produktionsunterlagen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und vertraglichen Vereinbarungen aufzubewahren.

4

RS Farbroller kann bei begründetem Anlass entsprechende Nachweise verlangen.

17. Nachhaltigkeit und Umweltschutz

1

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der für ihn geltenden umweltrechtlichen Vorschriften.

2

Bei der Herstellung und Lieferung sind umweltbelastungen nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu reduzieren.

3

Verpackungen sollen möglichst ressourcenschonend, recyclingfähig und auf das erforderliche Maß beschränk sein.

4

RS Farbroller kann Informationen zu eingesetzten Materialien, relevanten Stoßen und Recyclingmöglichkeiten verlangen, soweit dies für die Produkte erforderlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

18. Compliance und verantwortungsvolle Lieferkette

1

Grundsatz:
RS Farbroller steht für eine verantwortungsvolle, zuverlässige und langfristige Zusammenarbeit mit seinen Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern.

Als Hersteller kundenspezifischer Malerwerkzeuge mit eigener Fertigung in Baienfurt sind wir uns unserer Verantwortung innerhalb der Lieferkette bewusst. Unser Anspruch ist es, unsere Geschäftsprozesse echtskonform, transparent und nach ethischen Grundsätzen zu gestalten.

Dabei orientieren wir uns an den Anforderungen unserer Kunden und Geschäftspartner sowie an den für uns geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben.

2

Der Lieferant verpflichtet sich, die für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

3

Insbesondere sind geltende Vorschriften zu Korruptionsbekämpfung, Wettbewerb, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Mindestlohn und Umweltschutz einzuhalten.

4

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder- oder Zwangsarbeit einzusetzen.

5

Der Lieferant hat auch bei der Auswahl seiner Unterlieferanten auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen zu achten.

19. Geheimhaltung

1

Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden vertraulichen Informationen von RS Farbroller geheim zu halten.

2

Dies gilt insbesondere für technische Zeichnungen, Muster, Produktionsverfahren, Rezepturen, Kalkulationen, Preise, Kundendaten, Entwicklungsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse.

3

Die Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

4

Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

20. Schutzrechte Dritter

1

Der Lieferant darf keine Ware, Materialien, Konstruktionen, Designs oder Lösungen liefern, durch deren Verwendung die RS Farbroller die Rechte anderer verletzt. Dazu gehören insbesondere:
  • Patente (z.B. eine geschützte techn. Konstruktion)
  • Gebrauchsmuster (ähnlich wie ein Patent, häuft bei techn. Produkten)
  • Markenrechte (z.B. geschützte Marken, Logos oder Bezeichnungen)
  • Urheberrechte (z.B. geschützte Zeichnungen, Bilder, Software oder tech. Dokumentationen)
  • Design-/Geschmacksmusterrechte (z.B. eine geschützte Form oder Gestaltung eines Produkts)

2

Wird RS Farbroller aufgrund einer solchen Verletzung von einem Dritten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Lieferant RS Farbroller im gesetzlichen Umfang von diesen Ansprüchen frei.

3

Der Lieferant informiert RS Farbroller unverzüglich über ihm bekannt werdende mögliche Schutzrechtsverletzungen.

21. Haftung und Freistellung

1

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, RS Farbroller von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache des Schadens in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Hierzu gehören insbesondere Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Rückrufkosten sowie sonstige notwendige Aufwendungen.

3

Werden aufgrund eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts Rückruf-, Warn- oder sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich, hat der Lieferant die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit die Ursache der Maßnahme in seinem Verantwortungsbereich liegt.

4

Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Geschäftsbeziehung eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pauschal je Schadensfall für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden zu unterhalten und auf Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen. Die Deckungssumme begrenzt nicht die Haftung des Lieferanten.

5

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

22. Schutzrechte

1

Der Lieferant gewährleistet, dass durch die vertragsgemäße Nutzung, Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Waren und Leistungen keine Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

2

Der Lieferant stellt uns sowie unsere Kunden auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten durch die gelieferten Waren oder Leistungen geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst insbesondere Schadensersatzansprüche, Gerichts- und Anwaltskosten sowie sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung.

3

Werden Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung geltend gemacht oder drohen solche Ansprüche, hat der Lieferant auf eigene Kosten unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertragsgemäße Nutzung der Ware oder Leistung sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere:
  • die Beschaffung der erforderlichen Nutzungsrechte,
  • die Änderung oder der Austausch der betroAenen Ware oder Leistung oder
  • die Bereitstellung einer gleichwertigen, rechtskonformen Ersatzlösung.

4

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

23. Verjährung

1

Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

2

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang bzw. ab Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.

3

Werden innerhalb der Verjährungsfrist Mängel festgestellt, so beginnt die Verjährungsfrist für die nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstände nach deren vollständiger Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erneut, soweit sich die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf den betreAenden Mangel bezieht.

4

Für Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen, arglistig verschwiegener Mängel sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

5

Die Verjährung von Mängelansprüchen ist für den Zeitraum gehemmt, in dem der Liefergegenstand aufgrund eines Mangels nicht vertragsgemäß genutzt werden kann und der Lieferant den Mangel prüft, beseitigt oder über die Berechtigung der Mängelrüge verhandelt.

6

Weitergehende gesetzliche Ansprüche und längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

24. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1

RS Farbroller ist berechtigt, mit eigenen fälligen Forderungen gegenüber Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

RS Farbroller ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, soweit ihm ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.

3

Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von RS Farbroller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

25. Höhere Gewalt

1

Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der einzelnen Parteien liegen und die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

2

Die Parteien werden sich in einem solchen Fall über das weitere Vorgehen abstimmen.

3

Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.

26. Abtretung

Der Lieferant darf Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger Zustimmung der RS Farbroller an Dritte abtreten, soweit eine gesetzliche Zustimmung zulässig verlangt werden kann.

27. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

1

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2

Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öAentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz.

3

RS Farbroller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

4

Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

28. Schlussbestimmungen

1

Individuelle Vereinbarungen zwischen RS Farbroller und dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedinungen.

2

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedinungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

3

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt, soweit rechtlich zulässig, eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
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